§ 26 Besatzungsschädengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 26

(1) Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen hat die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und vier Mitglieder aus dem Richterstand über Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, oder über die von den einzelnen Senaten der Bundesentschädigungskommission verschieden entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.

(2) Die Gutachten sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

(3) Die Gutachten sind für die Bundesentschädigungskommission bindend, solange nicht von ihr auf Grund eines vom Bundesministerium für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens über die gleiche Rechtsfrage von dem bisherigen Gutachten abgegangen wird.