Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis
Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhaltern
anderer Bundesländer
§ 26
(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.
(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung des Landes Salzburg oder Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Berufsschulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Landesregierung kann, wenn sich Schulsprengel auf zwei oder mehrere Länder oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken (sollen) (§ 20 Abs. 2), mit den betroffenen Landesregierungen einen vom abgebenden an das aufnehmende Land je Schüler zu leistenden Beitrag zum Aufwand der Berufsschule festlegen. Ist ein solcher Beitrag festgelegt, entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der beteiligten anderen Länder gemäß Abs. 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs. 2 dem Land zu ersetzen.
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