§ 26 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 26.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe im Sinne dieser Verordnung. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073240

alte Dokumentnummer

N5198210151S

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