ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 26.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe im Sinne dieser Verordnung. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073240
alte Dokumentnummer
N5198210151S
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