§ 26 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1978

Schutzräume

§ 26

(1) Bei Bauten, die vorwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, sollen Schutzräume eingebaut werden. Hiefür soll jedenfalls baulich soweit Vorsorge getroffen werden, daß die bauliche Ausgestaltung dieser Räume zu einem vom Standpunkt der Trümmersicherheit und des Strahlenschutzes wirksamen Schutzsystem rasch und auf einfache Weise sowie die sonstige Ausgestaltung ohne bauliche Behinderung vorgenommen werden kann.

(2) Bei Bauten von Gebietskörperschaften gemäß Abs. 1, die öffentlichen Zwecken dienen, sind in entsprechender Anzahl Schutzräume zu errichten, die geeignet sind, den Aufenthalt der in Betracht kommenden Personenzahl durch eine angemessene Zeit vom Standpunkt der Trümmersicherheit und des Strahlenschutzes gefahrlos zu ermöglichen.

(3) Die Landesregierung hat unter Zugrundelegung der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des baulichen Zivilschutzes die näheren Vorschriften über Schutzräume, insbesondere über deren Größe im Verhältnis zur Zahl der in Betracht kommenden Personen, die angemessene Aufenthaltsdauer, die gewährleistet ist, und die zu erfüllenden Mindestanforderungen bautechnischer und hygienischer Art durch Verordnung zu erlassen.

(4) Vorkehrungen gemäß Abs. 2 sind bei bestehenden solchen Bauten dann zu treffen, wenn an diesen Zu-, Auf- oder Umbauten größeren Umfanges vorgenommen werden und die hiedurch entstehenden Mehrkosten in keinem offenbaren Mißverhältnis zu den Kosten des Vorhabens stehen.

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