§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 26

(1) § 26.Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 14 der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern Z. 4 bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 15 der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

(3) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14 der Anlage 6 genannten Fächer Personen betraut werden, die im logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(4) Für einzelne der unter Z. 9 bis 12 der Anlage 6 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).