§ 26 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Vollziehung

§ 26

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
  2. 2. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.