§ 26 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Belehrung

§ 26

(1) § 26.Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Das Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß die Asylwerber sie verstehen.

(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen. Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihnen verständlichen Sprache zu übergeben.

(3) Asylwerber, die nach Einbringung eines Asylantrages an der Grenze die Entscheidung im Ausland abwarten, sind bei Aushändigung des Merkblattes darauf hinzuweisen, daß es Ihnen freisteht, Beratung über ihre Sache durch kirchliche oder humanitäre Organisationen in Anspruch zu nehmen.