§ 26 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

§ 26

(1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Versorgungsgebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.

(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese dem Zulassungsinhaber (Nutzer) die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.

(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§ 23).

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzers und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer Multiplex-Plattform in einem Versorgungsgebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzer der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.