§ 26 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 26. Umfang der Gründungsprüfung

(1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken:

  1. 1. ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die in den §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen richtig und vollständig sind;
  2. 2. ob die für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen angemessen sind.

(2) Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten.

(3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht beim Gericht einsehen.