§ 26 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2010

3. Hauptstück

Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Finanzierung Zahlstelle

§ 26

(1) Zahlstelle für die Honorierung von Qualitätsprüfern ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung. Die Zahlstelle hat zur Verrechnung von Honoraren der Qualitätsprüfer ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. § 7 Abs. 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.

(3) Die Zahlstelle hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.