§ 269
Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Ausland
Für
- a) die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 274,
- b) die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 275 Abs. 3,
- c) die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer gemäß § 275 Abs. 4,
- d) die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 277 und 278), in den SCE-Betriebsrat (§ 294) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 307), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 283 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 297 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 307 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 309) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 310)
- gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
26.09.2011
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