b) für Ungeborne;
§ 269
In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172813