§ 269 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

b) für Ungeborne;

§ 269

In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172813