§ 268 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

Abschnitt IX

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

§ 268

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Unternehmen, die

  1. a) unter den Abschnitt VIII fallen,
  2. b) in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
  1. 1. durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
  2. 2. durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
  3. 3. durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
  1. c) ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die

  1. a) unter den Abschnitt VIII fallen,
  2. b) in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
  1. 1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
  2. 2. von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
  1. c) ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, und
  2. d) in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die

  1. a) unter den Abschnitt VIII fallen,
  2. b) in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
  1. 1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
  2. 2. von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
  1. c) ihren Sitz im Inland haben und
  2. d) insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen,

(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.

27.09.2011

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