§ 268 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 268

Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter behalten ihr Mandat, auch wenn während der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen.