§ 266 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Übergangsbestimmung betreffend passives Wahlrecht zum Betriebsrat
§ 266*)

Der § 175 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

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