§ 266 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 266

(1) Wird die Entsendung in die Kommissionen durch offenbares Verschulden einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder wird von den Entsendeten ihre ordnungsmäßige Mitwirkung verweigert, so ist die zur Ergänzung der betreffenden Kommission erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern vom Bundesministerium für Finanzen zu ernennen.

(2) Diese vom Bundesministerium für Finanzen ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie entsendete Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges der Kommission möglich ist, abzuberufen, wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen, beziehungsweise für die ihre Mitwirkung verweigernden Personen eine Neuentsendung vollzogen wird und die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter in die Kommission eintreten.

(3) Als Verweigerung der ordnungsmäßigen Mitwirkung gemäß Abs. 1 und 2 ist es anzusehen, wenn ein Mitglied (Stellvertreter) trotz ordnungsmäßiger Einladung bei drei Kommissionssitzungen unentschuldigt ausbleibt.