§ 266 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1956

Belohnung des Vormundes:

a) jährliche

§ 266

§ 266. Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen.