Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.
§ 265
§ 265. Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen veranlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.