§ 264 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 264.

Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach § 51 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach § 272 Z 1 zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 oder § 12 der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 2. August 1938, DRGBl. I S. 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind.