§ 263 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Übergangsbestimmung betreffend Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 263*)

(1) Der § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eingetreten sind, die nach der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, begonnen haben.

(2) Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.

(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 vorsehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

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