§ 262
Die gesetzlichen Vorschriften, welche die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie über die Frage der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührt.
§ 262
Die gesetzlichen Vorschriften, welche die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie über die Frage der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührt.