§ 261a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1995

§ 261a

§ 261a. Auf Wachebeamte, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 55.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 die Anlage 1 Z 55.1 und 55.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen.