§ 261 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

§ 261

(1) § 261.Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Z 56.1 lit. a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen.

(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Ernennungen auf eine Planstelle

  1. 1. der Verwendungsgruppen W 3 oder W 2 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,
  2. 2. der Verwendungsgruppe W 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.

(4) § 144 Abs. 2 bis 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.