§ 25c AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 25c

(1) § 25c.Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß § 25 Abs. 1 werden aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.

(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen für das Wochengeld ersetzt (§ 39a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376).

(3) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erlassen.