§ 25b TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

§ 25b

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Sportkletterlehrer zu verleihen, wenn sie

  1. a) eigenberechtigt ist,
  2. b) verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
  3. c) ausreichend haftpflichtversichert ist und
  4. d) im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.

08.07.2014

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