zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002
Zustimmung zur Sanierung
§ 25a.
Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vor oder ist der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden, so entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
Schlagworte
Konkurseröffnung, Organisator, Vorhaben, Bewerber, Abstimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12030289
alte Dokumentnummer
N2197519488R
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