Mehrzahl von Berechtigten
§ 25
(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit der Berechtigten ungeteilt als agrargemeinschaftliches Grundstück zu erfolgen. Auf solche agrargemeinschaftliche Grundstücke findet die in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, erfließende gesetzliche Regelung Anwendung.
(2) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen, insbesonders dann, wenn zur Heimweide geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Berechtigten liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann.
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