Rücktrittsrecht
§ 25.
(1) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 20 erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn die in Abs. 4 genannte Mitteilung vom Verbraucher vor Fristablauf an den Kreditgeber abgesandt wird.
(2) Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß § 20 nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist in jedem Fall 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht gemäß § 20 Abs. 2 Z 16 über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.
(3) Im Fall eines verbundenen Kreditvertrags (§ 26) über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, das für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen die vollständige Rückerstattung einräumt, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf die Dauer des Rückgaberechts.
(4) Der Verbraucher hat den Rücktritt dem Kreditgeber auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mitzuteilen. Der Kreditgeber muss den Rücktritt jedenfalls gegen sich gelten lassen, sofern die Rücktrittserklärung den Informationen entspricht, die er selbst dem Verbraucher nach § 20 Abs. 2 Z 16 gegeben hat.
(5) Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag einschließlich der ab dem Tag der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Tag der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat überdies Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann; sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten.
(6) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht wird.
(7) Wenn der Verbraucher nach Abs. 1 zum Rücktritt berechtigt ist, entfällt ein Recht zum Rücktritt vom Kreditvertrag gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung und besteht kein Rücktrittsrecht nach § 18b Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278371
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