§ 25
Bestellung von Mitgliedern der Regionalbeiräte, Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Bezirkshauptmannschaft zu bestellen. Die Bezirkshauptmannschaft hat vor der Erstattung der Vorschläge die Gemeinden der Kleinregion zu hören. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c richtet sich nach der allgemeinen Funktionsdauer der Gemeinderäte. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.
(3) Jeder Regionalbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten. Die Einberufung des Regionalbeirates zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Bezirkshauptmann. Dieser hat die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten, nimmt jedoch an der Wahl nicht teil.
(4) Für das Erlöschen der Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c gilt § 20 sinngemäß.
18.06.2026
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