§ 25 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 25

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Vorhaben und einen allfälligen Betrieb zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich angezeigt oder wird dieses untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 5 entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(2) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige begonnen, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung der Arbeiten und einen allfälligen Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben untersagt, weil es einer Errichtungsbewilligung bedarf, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Errichtungsbewilligung anzusuchen. § 22 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 5 nicht entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(3) Besteht in den Fällen des Abs. 1 oder 2 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(4) § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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