§ 25 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erweiterungsstudien

§ 25.

(1) Die Studienzweige der Studienrichtung Physik können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

  1. a) der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) auf den Studienzweig Physik;
  2. b) der Ergänzung des Studienzweiges Physik auf den Studienzweig Physik (Lehramt an höheren Schulen) in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
  3. c) der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen), sofern dieser als zweite Studienrichtung absolviert wurde, auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung;
  4. d) der Ergänzung des Studienzweiges Physik durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die ersten Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
  5. e) der Ergänzung des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung der Lehramtsstudien nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der in den §§ 4 und 14 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119717

alte Dokumentnummer

N7197433393L

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