Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 25.
(1) Im Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 55 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Chemie (unter Einschluß von
Grundlagen der physikalischen und
anorganischen Chemie) und Analytische Chemie . 24 - 44
b) Organische Chemie ............................ 7 - 12
c) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Mathematik ................................ 5 - 7
2. Physik .................................... 7 - 10
3. Mineralogie und Kristallographie .......... 2 - 6
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 28 Abs. 5 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 28 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119683
alte Dokumentnummer
N7197431215L
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