§ 25 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 25.

(1) Im Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 55 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Allgemeine Chemie (unter Einschluß von

Grundlagen der physikalischen und

anorganischen Chemie) und Analytische Chemie . 24 - 44

b) Organische Chemie ............................ 7 - 12

c) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

1. Mathematik ................................ 5 - 7

2. Physik .................................... 7 - 10

3. Mineralogie und Kristallographie .......... 2 - 6

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 28 Abs. 5 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 12 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 28 Abs. 5 lit. h vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119683

alte Dokumentnummer

N7197431215L

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