§ 25 StKDBR

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 25

SIa-Verwendungsentschädigung

(1) (Anm.: Abs. 1 ist gemäß § 53 noch nicht in Kraft)

(2) Der/Dem Bediensteten gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

​

sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L‑DBR

1.

einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt

21 %

2.

einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund

25 %

3.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz II

30 %

4.

am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %

   

15.11.2023

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