§ 25 SNE-G-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 1 bis 3

§ 25.

Ein systemdienlicher Speicher mit Anschluss auf einer der Netzebenen 1 bis 3 ist eine Energiespeicheranlage,

  1. 1. für deren Netzanschluss mit Ausnahme der Anschlussanlage kein weiterer Netzausbau verursacht wird, indem der Netzbetreiber vertraglich das Recht und die technische Möglichkeit erhält, den zulässigen Betriebsbereich in beide Energierichtungen innerhalb definierter Grenzen gemäß § 26 Abs. 1 unentgeltlich einzuschränken;
  2. 2. die an einem verfügbaren Netzanschlusspunkt angeschlossen wird, welcher im Netzentwicklungsplan oder im Verteilernetzentwicklungsplan auf einer der Netzebenen 1 bis 3 als für den systemdienlichen Betrieb geeignet ausgewiesen wird;
  3. 3. welche unmittelbar an eine der Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen ist;
  4. 4. deren Betreiber dem anschließenden Netzbetreiber unentgeltlich Blindleistung im angeforderten Umfang, entsprechend den Vorgaben der allgemeinen technischen Anforderungen, zur Verfügung stellt und
  5. 5. welche die vom Netzbetreiber zum geeigneten Standort jeweils definierten Anforderungen oder Einschränkungen für den Anschluss eines systemdienlichen Speichers zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281103

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