§ 25 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 25

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2016, und das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2016, außer Kraft. Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und das Kurtaxengesetz 1993 sind in der genannten Fassung auf bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 erfolgte Nächtigungen in von ihnen umfassten Unterkünften und mehrtägige bzw längere Aufenthalte und auf die Berechnung der besonderen Ortstaxe bzw Kurtaxe für das Jahr 2019 weiterhin anzuwenden.

(3) Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den §§ 5 Abs 1 und 5, 11 Abs 2 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe bis 31. Dezember 2021 als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 1. Jänner 2020 auf Grund der gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Dies gilt auch, wenn Verordnungen zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Wenn bis 31. Dezember 2021 keine Verordnungen erlassen worden sind, obliegt ihre Erlassung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung des gemäß den §§ 5 Abs 1 und 5, 11 Abs 2 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 zuständigen Organs wirksam wird.

(4) Die §§ 9 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 treten sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Soweit die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 bereits zur Verfügung stellt, gilt § 9 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 mit der Maßgabe, dass die Anzeige dieser Tätigkeit binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten vorzunehmen ist.

(5) Vereinbarungen auf Grund von § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 können bereits ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden, sie dürfen jedoch frühestens sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt rechtswirksam werden.

(6) Verordnungen auf Grund der §§ 8 Abs 1 bis 3 und 7 sowie 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 können rückwirkend zu dem sich aus Abs 1 ergebenden Zeitpunkt erlassen werden.

12.02.2020

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