§ 25 PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Schriftlichkeit; Allgemeine Vertragsbestimmungen

§ 25

(1) Die Verträge zwischen den Trägern von Pflegeeinrichtungen und ihren Kunden sowie allfällige Zusatzvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen, wenn dem nicht ein unüberwindliches Hindernis entgegen steht. Dem Kunden ist eine Vertragsausfertigung einschließlich der Tarife für alle verrechenbaren Leistungsangebote und allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu übergeben.

(2) Die Verträge haben jedenfalls Regelungen über die Vertragsdauer und die Leistungen zu umfassen. Verträge über die Leistungen von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die beiderseitige Verpflichtung zur Beachtung der Hausordnung zu enthalten.

(3) Die Verträge haben, ihre Kündigung betreffend, Folgendes vorzusehen:

  1. 1. das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich zu lösen, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen verbunden mit dem Recht des Trägers der Pflegeeinrichtung, den Ersatz für die tatsächlichen Kosten einer Nichtbelegung im Höchstausmaß von 30 Tagen in dem Fall zu verlangen, dass der Bewohner eine Kündigungsfrist von einem Monat nicht einhält;
  2. 2. das Recht des Trägers der Pflegeeinrichtung, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wenn der Betrieb seiner Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art grundlegend verändert wird;

    die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Monat, wenn dem Kunden eine gleichwertige Pflegeeinrichtung angeboten wird;

  1. 3. das Recht des Trägers der Pflegeeinrichtung, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist und nur aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
  1. a) wenn der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte über zwei Monate im Rückstand und eine Mahnung mit vierwöchiger Nachfrist erfolglos geblieben ist. Die Kündigung ist gegenstandslos, wenn das Entgelt, von wem auch immer, bezahlt wird oder der Sozialhilfeträger die Entgeltleistung zusichert;
  2. b) wenn sich der Gesundheitszustand des Kunden so verändert hat, dass eine fachgerechte Pflege in der Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend nicht mehr möglich ist;
  3. c) in Tageszentren und Senioren- und Seniorenpflegeheimen, wenn sich der Kunde, ohne dass dies durch eine Krankheit bedingt ist, fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhalten den übrigen Kunden nicht mehr zumutbar ist;
  1. 4. die Schriftlichkeit der Kündigung des Vertrages durch den Träger der Pflegeeinrichtung unter Angabe des Grundes;
  2. 5. den Ausschluss der Kündigung zum Zweck einer über die Anpassung nach § 26 Abs. 5 hinausgehenden Erhöhung des Leistungsentgelts.

(4) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben über die bei der Aufnahme eingebrachten Einrichtungs- und ihnen übergebenen Wertgegenstände ein Protokoll zu errichten. Übergebene Depotgelder sind von ihnen nach den Regelungen in den Verträgen ordnungsgemäß zu verwalten.

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