§ 25 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 25

Gefahrenbeurteilung

(1) Der Dienstgeber muss die Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. Ausmaß, Wellenlängenbereich und Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung;
  2. 2. die im § 23 genannten Expositionsgrenzwerte;
  3. 3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von besonders gefährdeten Bediensteten;
  4. 4. alle möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten, die sich aus dem Zusammenwirken zwischen optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können;
  5. 5. alle indirekten Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr;
  6. 6. die Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung verringert wird;
  7. 7. einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen;
  8. 8. die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung aus mehreren Quellen;
  9. 9. eine Klassifizierung für den Einsatz von Lasern gemäß der einschlägigen IEC-Norm und für alle künstlichen Strahlungsquellen, die ähnliche Schädigungen hervorrufen können wie ein Laser der Klassen 3B oder 4, jede entsprechende Klassifizierung;
  10. 10. die Informationen der Hersteller oder Inverkehrbringer von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel.

(2) Die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung sind auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren und können eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Gefahrenbeurteilung auf Grund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist.

(3) Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 Oö. LBSG hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Gefahrenbeurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung nach der Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung als erforderlich erweist.

(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)

30.11.2010

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