§ 25 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 25

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.

(2) Diese erhalten in Gemeinden mit über 2000 Einwohnern spätestens 24 Stunden vor der Wahl vom Bürgermeister einen amtlichen Wahlausweis, der den Namen und Beruf des Wählers sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis vorkommt, enthalten muß.

02.10.2017

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