§ 25 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Günstigere Regelungen
§ 25

Kollektivverträge, Arbeits-(Dienst-)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 21 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 21 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 21 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.

30.10.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)