§ 25 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 25
Austritt

(1) Der Landesbeamte kann ohne Angabe von Gründen den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, soweit er nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Annahme durch die Dienstbehörde. Diese Annahme darf nur dann verweigert werden, wenn gegen den Landesbeamten ein Dienststrafverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder wenn der Landesbeamte aus dem Dienstverhältnis mit Geldverpflichtungen belastet ist. Sie kann an die Bedingung der ordnungsgemäßen Amtsübergabe geknüpft werden.

(2) Die Austrittserklärung gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird.

24.10.2017

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