§ 25 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 25

Verbot des Inverkehrbringens

(1) Werden Bauprodukte, für die die Erklärung der Konformität durch den Hersteller oder ein Konformitätszertifikat ohne Konformitätsnachweisverfahren oder ausländische, in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes produzierte Bauprodukte ohne Durchführung des Verfahrens nach § 26i in Verkehr gebracht, so ist der Hersteller oder sein inländischer Vertreter durch die Landesregierung mit Bescheid aufzufordern, die entsprechenden Voraussetzungen zu erwirken und bis zu deren rechtskräftigen Vorliegen zu verpflichten, seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen. Eine Beschlagnahme von Bauprodukten ist auf Kosten des Herstellers oder seines inländischen Vertreters zulässig.

(2) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung (§ 23) oder mit Angaben (§ 23 Abs. 3) gekennzeichnet, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder fehlen Angaben nach § 23 Abs. 3, hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Bauprodukte zu untersagen und die Beseitigung der Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung anzuordnen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Abs. 1 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

(3) Vertreter der Landesregierung sind befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Vertreter der Landesregierung befugt, die entsprechenden Grundstücke und Räumlichkeiten auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten.

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