§ 25 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

d) Arbeitsverträge

§ 25.

(1) Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

  1. 1. innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens oder
  2. 2. innerhalb des dritten Monats nach Konkurseröffnung

    vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Konkursforderungen.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.

(3) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.