§ 25 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

§ 25*)
Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeiten

(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Anstalten besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.

(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.

(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens eine Woche vor der Wahl durch Anschlag an der Amtstafel bekannt gemacht. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004, 23/2008

02.12.2019

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