§ 25 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

6. Abschnitt

Prüfungssenate

§ 25.

(1) Die Prüfungssenate für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2b bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, der Prüfungssenat für die Verwendungsgruppe E 2a aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der in den §§ 15 bis 17 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei, für die Verwendungsgruppe E 2a aus vier weiteren Mitgliedern.

(2) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114224

alte Dokumentnummer

N6199810480O

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