6. Abschnitt
Prüfungssenate
§ 25.
(1) Die Prüfungssenate für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2b bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, der Prüfungssenat für die Verwendungsgruppe E 2a aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Hat ein Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der in den §§ 15 bis 17 genannten Gegenstände nicht bestanden, besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei, für die Verwendungsgruppe E 2a aus vier weiteren Mitgliedern.
(2) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114224
alte Dokumentnummer
N6199810480O
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