§ 25 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

B. Revierbeiträge

§ 25.

(1) Jeder Fischereiberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag zu entrichten.

(2) Als Grundlage für die Bemessung dieses Revierbeitrages dient bei Eigenrevieren der von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellende Reinertrag, des das Fischwasser bei gewöhnlicher Bewirtschaftung jährlich durchschnittlich zu geben vermag. bei Pachtrevieren der auf den Fischereiberechtigten entfallende Teil des jährlichen Pachtschillings.

(3) Im Falle des § 24 ist die Bemessungsgrundlage des Revierbeitrages in gleicher Weise wie bei Eigenrevieren festzustellen.

(4) Jeder Fischereiberechtigte und -pächter ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu und rechtzeitig zu liefern.

(5) Bei nachträglicher erheblicher Änderung der Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Fischereiberechtigten oder des Fischereirevierausschusses (§ 27) eine neue Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, die jedoch erst mit Beginn des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres in Kraft tritt.

(6) Die jeweilige Höhe des Revierbeitrages für jedes Revier setzt die Landesregierung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses in Hundertstel der Bemessungsgrundlage fest. Die Vorschreibung des sonach von jedem einzelnen Fischereiberechtigten zu entrichtenden Beitrages erfolgt durch den Fischereirevierausschuß.

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