Rohrleitungen in Gebäuden
§ 25.
(1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein. Ist es aus betriebstechnischen Gründen erforderlich, solche Leitungen unter Putz zu verlegen, so hat dies die Behörde im Einzelfall zuzulassen.
(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, durch Lüftungs- und Klimazentralen, Triebwerksräume, elektrische Betriebsräume und Aufstellungsräume für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienende Räume sowie durch nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.
Schlagworte
Lüftungszentrale
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275402
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