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§ 25 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Straftatbestände

§ 25.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 900 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat;
  2. 2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
  3. 3. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt;
  4. 4. die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt,
  5. 5. als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
  6. 6. als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet,
  7. 7. die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,
  8. 8. die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
  9. 9. der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt;
  10. 10. die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
  11. 11. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 2a angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
  12. 12. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.
  13. 13. als Betreiber einer Mineralölraffinerie der Verpflichtung zur Erstellung, Aktualisierung und Übermittlung eines Versorgungssicherheitskonzepts gemäß § 23a oder den Mitteilungs- und Anzeigepflichten gemäß § 23b nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40281520

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