§ 25 Besatzungsschädengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 25

(1) Die Bundesentschädigungskommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission ist vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz durch Verordnung zu erlassen.