§ 25 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 25

Die freie Bethätigung der religiösen Überzeugung, insbesondere auch in ritueller Beziehung, darf nicht behindert werden.

Jede Gemeinde ist im Sinne des §. 1 verpflichtet, ein Bethaus, oder je nach der Größe der Gemeinde deren mehrere, zu erhalten. Bei der Errichtung und Erhaltung derselben ist den verschiedenen in der Gemeinde üblichen Ritualformen thunlichste Rücksicht zu tragen.

Die Errichtung und der Bestand von Privatbethäusern, sowie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Übungen ist von der Zustimmung der Cultusgemeinde abhängig, deren Aufsicht sie auch unterstehen.

Die Statuten haben genaue Bestimmungen darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zur Errichtung von Privatbethäusern, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Übungen zu ertheilen, in welchen Fällen und nach welchem Ausmaße den Privatbethäusern Subventionen von der Cultusgemeinde gewährt werden und in welcher Weise das der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrecht auszuüben ist.

Häusliche Religionsübungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.