§ 25 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

3. Teil

Schlussbestimmungen Ausschluss von Ersatzansprüchen

§ 25

Aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, nicht abgeleitet werden.